*** URSPRUNGSENTWURF ***

== Rechtswirksam zu machende Struktur des Rechtssystems ==

1. Einleitung
   Um einen geregelten Umgang mit mitgliederseitig auf
   den Weg gebrachten Beschwerden und Klagen herzustellen,
   wird ein gerichtsorientiertes System vorgeschlagen,
   das ausschließlich auf Anfrage und mit punktuell aus-
   gestellten Beschlüssen handelt.


2. Organ
   (I)  Alleiniges judikatives Organ des Planteam Server-
        netzwerkes ist der Oberste Rath, der aus bis zu zwei
	    Richtversammlungen gebildet wird. Diese sind zum
	    einen sämtliche Mitglieder des Ältestenrathes (Erhabener
	    Aufsichtsausschuß) und zum anderen eine verhandlungs-
	    spezifisch gewählte Menge an Schöffen aus dem Ehrenrath
	    (Recht Ehrenvoller Beirath).
  (II)  Ist ein Mitglied des Erhabenen Aufsichtsausschusses
	    oder des Recht Ehrenvollen Beirathes selbst
	    Beschwerdeführer oder Beklagter, so geht er
	    seiner Thätigkeit als Rath einer der beiden Richt-
	    versammlungen für die gesamte Dauer des Verfahrens
	    verlustig.
 (III)  <WAS MACHEN WIR WENN MAN DEN KOMPLETTEN ÄLTESTENRATH ANKLAGT?>
  (IV)  Für die Einleitung eines Verfahrens ist lediglich das
	    Bilden des Erhabenen Aufsichtsausschusses nothwendig.
	    Die Bildung eines Recht Ehrenvollen Beirathes ist nicht
	    obligat.


3. Prozeß

3.1  Antragstellung
    1.  Der Beschwerdeführer legt einen von ihm unterschriebenen
	    A n t r a g   a u f   g e r i c h t l i c h e   V e r -
	    f o l g u n g  dem Ältestenrath vor, der seine Beschwerde
	    schildert.
    2.  Der Ältestenrath bestimmt die zugelassenen Mitglieder für
	    den Eintritt in den Erhabenen Aufsichtsausschuß.
    3.  Die Aufsichtsräthe in spe entscheiden zwischen Ablehnen
	    oder Annehmen (s. 3.2) des Antrages.
    4.  Der Erhabene Aufsichtsausschuß in spe stellt einen   B e -
        s c h l u ß   o b   d e m   A n t r a g e   aus.

3.2  Verfahrensaufnahme
    1.  Der Erhabene Aufsichtsausschuß stellt nöthigenfalls zur Bil-
	    dung des Recht Ehrenvollen Beirathes   M a n d a t e   an
	    ausgewählte Ehrentribune aus.
    2.  Die Richtversammlung beziehungsweise die Richtversammlungen
	    stellt beziehungsweise stellen eine   K l a g e   aus, die
	    die Beschwerde aus dem Antrage auf gerichtliche Verfolgung
	    (s. 3.1) deklamiert und die Zusammensetzung des Obersten Rathes
	    verkündet.
    3.  <HIER BITTE WEITER AUSARBEITEN>

3.3  Verhandlung?
   <AUSARBEITEN>

3.4  Urtheil
   Nach konkludierter Verhandlung faßt der Oberste Rath ein Urtheil, das
    o   den Beklagten der Klage schuldig oder frei spricht,
    o   unmittelbar rechstkräftige Konsequenzen proklamiert und
    o   nicht unmittelbar rechtskräftige Empfehlungen formuliert.
(I) Der Vorsitzende Richter eröffnet die Verhandlung, legt einen Eid auf ein Dokument seiner Wahl ab und bekundet feierlich, unparteiisch und gerecht zu handeln. Etwaige Zweifel an seiner Unparteilichkeit können zu jedem Zeitpunkt aufgegriffen und behandelt werden.
(II) Nach der Eröffnung erteilt der Richter dem Beschwerdeführer das Wort, um dessen Öffnungsrede (Opening Statement) entgegenzunehmen. In dieser Rede legt der Beschwerdeführer die Kernpunkte seiner Beschwerde dar.
(III) Der Richter entzieht dem Beschwerdeführer nach dessen Vortrag das Wort und überträgt es dem Beklagten, der seine eigene Eröffnungserklärung abgibt und die ihm vorgebrachten Anschuldigungen erwidert.
(IV) Im Anschluss an die Eröffnungsreden tritt der Oberste Rath in die Phase der offenen Debatte ein. Diese Debatte wird abwechselnd zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beklagten geführt. Jede Partei hat die Gelegenheit, ihre Argumente darzulegen und direkt auf die Argumente der Gegenseite zu reagieren.
(V) Während der offenen Debatte sind Zwischenfragen sowohl seitens der Parteien als auch durch den Richter zulässig, sofern sie dem Verfahrensziel dienlich sind.
(VI) Nach einer Mindestanzahl von drei Argumentationsrunden pro Seite hat der Richter das Recht, die offene Debatte zu schließen, wenn er dies als zweckmäßig erachtet. Der Richter kann zu diesem Zeitpunkt weitere Zwischenfragen stellen, um etwaige Unklarheiten aufzuklären.
(VII) Nach Abschluss der Debatte verkündet der Oberste Rath das Urtheil. Dieses Urteil entscheidet, ob der Beklagte der Klage schuldig oder frei zu sprechen ist und beinhaltet alle gemäß Punkt 3.4 festgelegten Konsequenzen.
(VIII) Beide Parteien – sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beklagte – besitzen das Recht, in Revision zu gehen, falls sie mit dem Urteil nicht einverstanden sind.